OLG Thüringen - Beschluß vom 30.05.1994
7 W 14/94
Normen:
BGB § 1600h Abs. 1 ; ZPO § 127, § 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 356
FamRZ 1994, 1596

OLG Thüringen - Beschluß vom 30.05.1994 (7 W 14/94) - DRsp Nr. 1995/1643

OLG Thüringen, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 7 W 14/94

DRsp Nr. 1995/1643

1. Die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO können auch dann vorliegen, wenn der Zustellung der Klage ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren vorgeschaltet wird. Das setzt aber voraus, daß der Prozeßkostenhilfeantrag ordnungsgemäß und vollständig innerhalb der zu wahrenden Frist (hier: Jahresfrist des § 1600h Abs. 1 BGB) eingereicht und das Prüfungsverfahren nicht aus Nachlässigkeit verzögert wird. 2. Wird die beantragte Prozeßkostenhilfe in erster Instanz verweigert, so muß die grundsätzlich nicht fristgebundene Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO spätestens nach zwei Wochen eingelegt werden. Eine Zustellung kann nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 2 ZPO erfolgen, wenn die Beschwerde erst nach einem Jahr und zehn Monaten eingelegt wird.

Normenkette:

BGB § 1600h Abs. 1 ; ZPO § 127, § 253 Abs. 1, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 356
FamRZ 1994, 1596