OLG Thüringen - Beschluß vom 30.05.1994 (7 W 14/94) - DRsp Nr. 1995/1643
OLG Thüringen, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 7 W 14/94
DRsp Nr. 1995/1643
1. Die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3ZPO können auch dann vorliegen, wenn der Zustellung der Klage ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren vorgeschaltet wird. Das setzt aber voraus, daß der Prozeßkostenhilfeantrag ordnungsgemäß und vollständig innerhalb der zu wahrenden Frist (hier: Jahresfrist des § 1600h Abs. 1BGB) eingereicht und das Prüfungsverfahren nicht aus Nachlässigkeit verzögert wird. 2. Wird die beantragte Prozeßkostenhilfe in erster Instanz verweigert, so muß die grundsätzlich nicht fristgebundene Beschwerde nach § 127 Abs. 2ZPO spätestens nach zwei Wochen eingelegt werden. Eine Zustellung kann nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 2ZPO erfolgen, wenn die Beschwerde erst nach einem Jahr und zehn Monaten eingelegt wird.