OLG Oldenburg - Beschluß vom 25.02.1994 (5 W 17/94) - DRsp Nr. 1994/13066
OLG Oldenburg, Beschluß vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 5 W 17/94
DRsp Nr. 1994/13066
1. Ein unzweifelhaft bestehender und alsbald durchsetzbarer Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen.2. Der vorschußpflichtige Ehegatte ist nicht leistungsfähig im Sinne des § 1360a Abs. 4BGB, wenn er selbst bei der Führung eines entsprechenden Rechtsstreites Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hätte, ohne daß es dabei auf die Höhe der anzuordnenden Ratenzahlungen ankäme.