OLG Bamberg - Beschluß vom 21.10.1994
7 WF 134/94
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1590

OLG Bamberg - Beschluß vom 21.10.1994 (7 WF 134/94) - DRsp Nr. 1996/3221

OLG Bamberg, Beschluß vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 7 WF 134/94

DRsp Nr. 1996/3221

1. Eine Abänderung der ursprünglichen Prozeßkostenhilfeentscheidung zu Lasten der armen Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO ist nicht nur dann möglich, wenn die Partei nunmehr die Kosten der Prozeßführung aus ihrem einsatzfähigen Vermögen aufbringen kann, sondern auch dann, wenn die Partei in Kenntnis der Tatsache, daß sie Mittel zur Prozeßführung benötigt, Vermögen vermindert, indem sie Vermögenswerte weggibt, ohne daß hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Im letzteren Fall reicht aber grob fahrlässiges Verhalten nicht aus. 2. Schafft die Partei mit dem ihr aus dem Zugewinnausgleich zugeflossenen Kapitalbetrag (hier 80.000 DM) Wohnraum für sich und zwei minderjährige Kinder, so entspricht dies wirtschaftlicher Vernunft und unterliegt dem Schutzgedanken des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Eine Abänderung kommt in einem solchen Fall demnach nicht in Frage, da kein durchgreifender Grund erkennbar ist, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als den Fall, in dem der Partei der Wohnraum unmittelbar zugefallen wäre.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Hinweise:

Anders OLG Nürnberg, 11 WF 193/95, Beschluß vom 06.04.1995, abgedruckt in Rpfleger 1995, 465 = FamRZ 1995, 1592

Vergleiche auch OLG Bamberg, 7 WF 89/95, Beschluß vom 21.06.1995, abgedruckt in FamRZ 1996, 42

Fundstellen
FamRZ 1995, 1590