OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.1984
11 UF 35/84
Normen:
BGB § 1594 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1594 Nr. 1
FamRZ 1984, 1129

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.1984 (11 UF 35/84) - DRsp Nr. 1995/7630

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.1984 - Aktenzeichen 11 UF 35/84

DRsp Nr. 1995/7630

1. Für den Lauf der Frist des § 1594 Abs. 2 BGB kommt es auf die Kenntnis von Tatsachen an, die geeignet sind, Zweifel an der ehelichen Geburt zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer nichtehelichen Abstammung zu begründen. 2. Die Kenntnis vom Ehebruch der Frau während der Empfängniszeit reicht auch bei gleichzeitigem ehelichem Verkehr grundsätzlich aus, die Voraussetzungen des § 1594 Abs. 2 zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Mann aus der Kenntnis der Tatsachen von einer Nichtehelichkeit des Kindes ausgeht oder nicht. 3. Die einmal in Gang gesetzte Frist kann wieder entfallen, wenn etwa neue Umstände bekannt werden, aus denen der Mann den Schluß ziehen darf, daß damit die Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes beseitigt sind.

Normenkette:

BGB § 1594 ;
Fundstellen
EzFamR BGB § 1594 Nr. 1
FamRZ 1984, 1129