EuGH - Urteil vom 04.05.1995
Rs C-7/94
Normen:
AufenthG/EWG § 1 Abs. 2 ; BAföG § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 165 Abs. 2; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 12 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-1031 (Gaal)
EuR 1995, 259
EuZW 1995, 670
EuroAS 1995, 82
EzAR 814 Nr. 5
FamRZ 1995, 1051
InfAuslR 1995, 309
NJW 1996, 1201
NVwZ 1996, 53
ZAR 1995, 192
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 20.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 28.92

1. Gerichtshof - Organisation - Besetzung der Kammern - Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Spruchkörpern mit drei oder fünf Richtern ermöglicht - Bestimmung, die eine Organisation des Gerichtshofes nicht ausschließt, nach der Kammern mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt werden

EuGH, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen Rs C-7/94

DRsp Nr. 2000/4526

1. Gerichtshof - Organisation - Besetzung der Kammern - Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Spruchkörpern mit drei oder fünf Richtern ermöglicht - Bestimmung, die eine Organisation des Gerichtshofes nicht ausschließt, nach der Kammern mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt werden

(Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen gegen Lubor Gaal) 1. Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Kammern ermöglicht, um bestimmte Kategorien von Rechtssachen als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern zu entscheiden, verbietet es nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden haben, aus Gründen der gerichtlichen Organisation des Gerichtshofes zu einem Spruchkörper gehören, der mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt ist. 2. Der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der die Zulassung der Kinder von Wanderarbeitnehmern zum Unterricht betrifft, ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist, so daß hierunter auch ein Kind fallen kann, das 21 Jahre oder älter ist und dem von seinen Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird.