OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1992
11 W 76/92
Normen:
KJHG § 87 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 89

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 11.11.1992 (11 W 76/92) - DRsp Nr. 1995/7715

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 11 W 76/92

DRsp Nr. 1995/7715

1. Nach § 87 Abs. 3 KJHG ist für die bestellte Amtspflegschaft das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch in dem Fall, daß Mutter und Kind nicht am selben Ort wohnen, weil das Kind bei Pflegeeltern untergebracht ist. 2. Nur das Vorliegen gewichtiger Gründe kann ausnahmsweise einer Orientierung der Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes entgegenstehen und wegen des Wohles des Kindes gegen die Vorschrift des § 87 Abs. 3 KJHG einen Wechsel der Amtspflegschaft verbieten.

Normenkette:

KJHG § 87 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso LG Stuttgart, Beschluß vom 2.6.1992, Az. 2 T 387/92, DAVorm 1992, 884; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.5.1992, Az. 3 Wx 73/92, DAVorm 1992, 971; zum neuen Rechtszustand nach Inkrafttreten des § 87c SGB VIII OLG Hamm, Beschluß vom 11.10.1994, Az. 15 W 274/94, FamRZ 1995, 830 = Rpfleger 1995,