OLG Bamberg - Beschluß vom 13.06.1994
7 W 3/94
Normen:
ZPO § 568 Abs. 2, § 850d Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1540

OLG Bamberg - Beschluß vom 13.06.1994 (7 W 3/94) - DRsp Nr. 1995/1392

OLG Bamberg, Beschluß vom 13.06.1994 - Aktenzeichen 7 W 3/94

DRsp Nr. 1995/1392

1. Verletzt das Beschwerdegericht in seiner Beschwerdeentscheidung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, so liegt darin ein neuer selbständiger Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO, der die weitere Beschwerde eröffnet. 2. Ist wegen titulierter Unterhaltsrückstände ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen, der auch die zukünftig fällig werdenden Ansprüche umfaßt (Vorratspfändung im Sinne des § 850d Abs. 3 ZPO), so ist diese Vollstreckungsmaßnahme wegen Unverhältnismäßigkeit und Rechtsmißbrauchs aufzuheben, wenn die Unterhaltsrückstände auf einem unverschuldeten Irrtum des Schuldners beruhten, die Rückstände getilgt sind und die pünktliche Zahlung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge zu erwarten ist.

Normenkette:

ZPO § 568 Abs. 2, § 850d Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1540