1. Wichtige Vorbemerkung

Autor: Kalversberg-Mossmann

Gewaltschutzgesetz

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ermöglicht umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz des verletzten Ehegatten und generell der verletzten Personen vor Gewalt und Bedrohungen des Ehegatten oder jeder anderen Person. Es normiert die gesetzliche Grundlage für zivilgerichtliche Schutzmaßnahmen wie Kontakt- und Näherungsverbote (§ 1 GewSchG) und einen Wohnungsüberlassungsanspruch der verletzten Person gegen den Täter bei gemeinsamem dauerhaftem Haushalt (§ 2 GewSchG).

Strafandrohung

Den gerichtlichen Anordnungen wird durch die Strafandrohung des § 4 GewSchG besonderer Nachdruck verliehen. Wird gegen ein gerichtliches Verbot nach § 1 GewSchG verstoßen, kann der Täter mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden (vgl. § 4 GewSchG i.d.F. seit 01.10.2021, davor maximal ein Jahr Freiheitsstrafe). Für die Fälle unzumutbarer Belästigungen wird damit eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Bis zum Inkrafttreten des GewSchG waren reine Belästigungen strafrechtlich nicht erfasst (Schumacher, FamRZ 2001, 953, 956).