OLG Köln - Beschluß vom 25.11.1992 (16 Wx 172/92) - DRsp Nr. 1994/12141
OLG Köln, Beschluß vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 16 Wx 172/92
DRsp Nr. 1994/12141
1. Zu den sogenannten "anderen Hilfen" im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB zählen in erster Linie tatsächlich unterstützende Maßnahmen, ohne daß es rechtsgeschäftlicher Handlungen bedarf. Daher helfen derartige Hilfen für den Bereich der Vermögenssorge nicht weiter, so daß sie der Bestellung eines Betreuers für diesen Bereich nicht entgegenstehen.2. Auch die Bestellung eines Bevollmächtigten, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB, hindert die Anordnung einer Betreuung nicht, wenn auf Grund der Geistesschwäche des Betreuten die Wirksamkeit der Vollmachten und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert ist.