1.2 Grundlagen

Autor: Zahran

Kein Anwaltszwang

Das FamFG listet in § 111 FamFG die Familiensachen enumerativ auf. Die noch nach alter Rechtslage (vor dem 01.09.2009) überwiegend als Kindschaftssache definierten Verfahren zur Anerkennung oder Anfechtung der Vaterschaft fallen jetzt unter den Oberbegriff der Abstammungssachen. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Einführung des FamFG sind Kindschaftssachen keine Familienstreitsachen mehr und unterliegen somit nur den Vorschriften des FamFG. Es besteht auch kein Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Im Rahmen eines VKH-Antrags ist daher unbedingt zu beachten, dass § 78 FamFG eine besondere Prüfung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zur Voraussetzung für eine Bewilligung macht. So ist auch die Beschränkung auf einen Anwalt am Sitz des Gerichts nach § 78 Abs. 3 FamFG stets zu beachten.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.05.2023