Autor: Zahran |
Mutter eines Kindes ist nach - jedenfalls derzeit noch geltender Gesetzeslage - die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB. Auch die Frau, die also lediglich die befruchtete Eizelle einer anderen Frau austrägt (Leihmutterschaft nach § 13a Nr. 2 AdVermiG) oder aber ihre eigene Eizelle in der Absicht austrägt, das Kind nach der Geburt zum Zwecke der Adoption an die Wunschmutter herauszugeben (§ 13a Nr. 1 erste Alternative und zweite Alternative AdVermiG), ist demnach gem. § 1591 BGB Mutter im rechtlichen Sinne. Obwohl der Gesetzgeber die Ei- und Embryonenspende in Deutschland durch öffentlich-rechtliche Vorschriften sowohl in Bezug auf die Vermittlung als auch in Bezug auf die medizinische Assistenz grundsätzlich verboten hat, machen verbotswidrige Ei- und Embryonenspenden oder auch im Ausland durchgeführte Ei- und Embryonenspenden die zivilrechtliche Klarstellung der Mutterschaft notwendig. Auch eine Anfechtung der Mutterschaft kommt aufgrund der abschließenden Enumeration der Anfechtungsgründe in § 1600 BGB nicht in Betracht.
Anmerkung:
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