Autor: Zahran |
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 04.07.2013, in Kraft getreten am 13.07.2013 (BGBl I, 2176), wurden zwei Entscheidungen des
Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat nun ein leiblicher Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Er hat zudem nach § 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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