1.6 Recht auf Kenntnis der Abstammung

Autor: Zahran

Grundrecht gem. Art. 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Recht auf Kenntnis der Abstammung (= der biologischen Herkunft) seit Jahren immer wieder einen hohen Stellenwert eingeräumt. Das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geht aber dem Kind, das anonym oder mittels einer Samenspende geboren wird, verloren.

Auskunftsrecht im Fall der vertraulichen Geburt