Autor: Mainz-Kwasniok |
Wird der Anwalt in beratender Funktion für eine der Mediationsparteien tätig, so entsteht hierfür eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG. Hier gelten im Grunde keine Besonderheiten gegenüber der Beratung einer Partei, die nicht in Mediation ist.
Die erste Beratung rechnet der Rechtsanwalt wie jede andere Beratung ab. Seine Gebühr ist aber bei 190 Euro netto nach oben begrenzt (§ 34 Abs. 1 RVG), zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und die Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt ist. Diese 190-Euro-Grenze wurde weder bei der Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 zum 01.08.2013 noch durch das
Die Grundgebühr für die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Der Satzrahmen geht von 0,5-2,5. Die Mittelgebühr ist eine 1,5-Gebühr.
Eine Terminsgebühr fällt grundsätzlich nur an, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist.
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