19. Checkliste: Ist das Mandat mediationsgeeignet?

Autor: Mainz-Kwasniok

Ob man selbst als Rechtsanwalt Mediationen anbieten will oder ob man seine Mandanten im Rahmen einer Verfahrensberatung aufklärt, man sollte beherzigen: Nicht jeder Mandant und jeder Konflikt eignen sich für eine Mediation. Gemeint ist hier die außergerichtliche/private Mediation bei Freiberuflern und Dienstleistern.

Eine Empfehlung eines Gerichts, die gerichtsnahe Mediation aufzusuchen, ist deshalb anders zu werten, weil dort auch die konkreten Prozess- bzw. Verfahrensaussichten eine Rolle spielen und weil die Klienten in der gerichtsnahen Mediation anwaltlich begleitet sind.

Pro Mediation:

Der Mandant ist intellektuell in der Lage, Beratungsinhalte zu verstehen.

Der Mandant kann mit seinem Ehepartner noch an einem Tisch sitzen (zumindest in Begleitung neutraler Dritter).

Der Mandant ist bereit/in der Lage, sich selbst als Teil des Konflikts zu sehen und starre Positionen aufzugeben.

Der Mandant will die Verantwortung für die Konfliktlösung nicht unbedingt delegieren (an Anwalt, an Richter).

Die Rechtspositionen beider Ehepartner sind relativ unsicher (z.B. unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen, Bewertungen sind vorzunehmen, ggf. sittenwidriger Ehevertrag, evtl. Geltung ausländischen Rechts).

Die Eheleute haben Kinder und messen ihrer Beziehung nach der Scheidung deswegen hohen Wert bei.