2. Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto

Autor: Kottke

Kontenarten

Bei der Unterscheidung der verschiedenen Kontenarten ist zu prüfen, ob es sich um ein Einzelkonto eines Ehegatten oder ein Gemeinschaftskonto der Eheleute handelt.

Ein Einzelkonto zeichnet sich dadurch aus, dass es lediglich auf den Namen eines Ehegatten lautet. Wird über dieses Konto der Zahlungsverkehr der Eheleute abgewickelt, wird dem anderen Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, meist eine Kontovollmacht erteilt. Häufig verfügt er auch über eine sogenannte Partnerkarte, mit welcher Barabhebung oder bargeldlose Zahlungen möglich sind. Damit hat er unmittelbaren Zugriff auf das Konto des Ehegatten.

Gemeinschaftskonten werden auf den Namen beider Ehegatten geführt. Diese können entweder als Und- oder Oder-Konto eröffnet werden. Bei einem Und-Konto handelt es sich um ein Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis. Bei Und-Konten besteht die Gefahr missbilligender Verfügungen des anderen Ehegatten nicht. Die Ehegatten bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB und sind Mitgläubiger der Forderung (BGH, NJW 1991, 420). In der Praxis wählen Ehegatten wegen der Umständlichkeit dieses Kontomodells fast ausschließlich die Form des Oder-Kontos. Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis beider Kontoinhaber. Ein Mitwirken des anderen Ehegatten bei Kontoverfügungen ist nicht erforderlich.

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