Autor: Mainz-Kwasniok |
Die Rechtsfolgen einer Trennung sind vielfältig:
Anspruch auf Minderjährigenunterhalt nach § 1612a BGB oder Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG |
Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 2 BGB |
Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten der Kinder nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB |
Anspruch auf Regelung der Rechte an den Haushaltsgegenständen nach § 1361a BGB und an der Ehewohnung nach § 1361b BGB (Trennungsabsicht genügt hierfür) |
Eigentumsvermutung des § 1362 BGB zugunsten von Gläubigern endet |
Mehr dazu in Kapitel 2.A.3.6.
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