3. Behandlung der Ehewohnung nach § 1568a BGB anlässlich einer Scheidung

Autor: Dimmler

3.1 Vorbemerkung

Die Hausratsverordnung, die seit 1944 wegen der kriegsbedingten Verknappung von Wohnraum und Hausrat gegolten hatte, wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 durch §§ 1568a und 1568b BGB ersetzt. Insbesondere bei der Zuweisung der Ehewohnung bestehen erhebliche Probleme für den Rechtsanwender. Beide Normen sind nunmehr als Anspruchsgrundlagen konzipiert.

3.2 Voraussetzungen für eine Zuweisung

3.2.1 Angemietete Ehewohnung

3.2.1.1 Keine Zuweisung der Ehewohnung gegen den Willen eines Ehegatten

§ 1568a BGB als Anspruchsgrundlage

Nachdem § 1568a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet worden ist, kann die Zuweisung der vermieteten Ehewohnung gegen den Willen einer der beteiligten Eheleute nicht mehr erfolgen.

Sofern kein Ehegatte bereit ist, die Ehewohnung (zum Begriff siehe Kapitel 10.A.2.2.1) zur Alleinbenutzung weiter zu bewohnen, ist das Mietverhältnis gemeinsam zu kündigen.

Verbleibt ein Ehegatte in der Wohnung, ohne dass eine ausdrückliche Einigung der Eheleute über die zukünftige Alleinnutzung erfolgt ist, und ist dieser entweder nicht bereit, das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortzusetzen, oder gibt auf Anfrage des weichenden Ehegatten überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung ab, ist er im Regelfall verpflichtet, in eine gemeinsame Kündigung einzuwilligen.