3. Wohnungsüberlassung

Autor: Kalversberg-Mossmann

Ausschluss von Nutzung der gemeinsamen Wohnung

Haben der Täter und die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt geführt, kann das Gericht (allein oder i.V.m. Anordnungen nach § 1 GewSchG) der verletzten Person auf deren Antrag hin die bisher gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen und den Täter solange von der Mitnutzung ausschließen (§ 2 Abs. 1 GewSchG).

Gemeinsamer Haushalt

Der Begriff gemeinsamer Haushalt entspricht der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Umschreibung der eheähnlichen Gemeinschaft als einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und über eine reine Wohn- und Wirtschafsgemeinschaft hinausgehen (BT-Drucks. 14/5429, S. 71; Palandt/Brudermüller, GewSchG, § 2 Rdnr. 2). Eine familiäre Verbindung zwischen Täter und Opfer ist dagegen nicht Voraussetzung.

Schutzbereich