3.1 Hinweispflichten

Autoren: Nickel/Godendorff

Ergeben sich für den Anwalt (auch nur geringe: AG Marburg v. 06.02.2012 - 9 C 883/11) Anhaltspunkte dafür, dass sein Mandant zum Kreis der nach dem BerHG Berechtigten gehört, ist er gem. § 49a BRAO verpflichtet, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen (OLG Hamm, AnwBl 2015, 901; vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, § 44 RVG Rdnr. 4). Dies gilt auch dann, wenn bereits eine abrechenbare Erstberatung zu Trennungs- und Scheidungsfolgen stattgefunden hat, sich die weitere rechtsanwaltliche Tätigkeit dann auf die Prüfung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche und insoweit nicht auf dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 2 BerHG bezieht (AG Detmold, FuR 2014, 115). Unterlässt der Anwalt den gebotenen Hinweis, liegt hierin eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags gem. § 280 Abs. 1 BGB, aus der dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in einer dem anwaltlichen Gebührenanspruch entsprechenden Höhe erwächst (OLG Celle, NJW-RR 2010, 133). Dem Anwalt steht in diesem Fall lediglich die Gebühr der Nr. 2500 VV RVG i.H.v. 15 Euro inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu (OLG Oldenburg, AnwBl 2008, 793).

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