3.1 Kein Recht zur Zusammenveranlagung bei dauernder Trennung

Autor: Christ

Das Recht, sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen zu lassen und den Splittingtarif in Anspruch zu nehmen, haben nur Eheleute/eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben. Da es ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr vorgelegen haben, entfällt das Recht zur Zusammenveranlagung erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die dauernde Trennung erfolgt ist.

Merke: Im Trennungsjahr können die Eheleute sich (noch) zur Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen.

Begriff "dauernde Trennung"

Eine dauernde Trennung liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft und die partnerschaftliche Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst werden. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Eheleute, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Eheleute gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen, so die Finanzverwaltung, vgl. H 26 "Getrenntleben" Abs. 1 EStH 2021 mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 15.06.1973 (BStBl II, 640).