3.3 "Schleichende Trennung" - Kein Getrenntleben trotz getrennter Wohnungen und neuer Partner

Autor: Mainz-Kwasniok

Das KG hatte eine ungewöhnliche Konstellation zu beurteilen (Beschl. v. 13.12.2018 - 13 UF 155/17) und tat dies unter Auswertung von SMS und Befragung der Kinder:

Die lange verheirateten Eheleute hatten vier Kinder und führten die Trennung innerhalb eines Mehrfamilienhauses in zwei Mietwohnungen durch. Bei beiden zogen neue Partner ein. Wirtschaftlich trennten sie sich aber vorerst nicht völlig, behielten noch jahrelang ein gemeinsames Konto, stellten das Kindergeld nicht um, bezeichneten Überweisungen nicht als Unterhalt, sondern als Haushaltsgeld, außerdem zahlte der Mann gewisse Fixkosten für Frau und Kinder direkt an Dritte. Sie hielten im Alltag recht viel unkomplizierten Kontakt und feierten Familienfeste gemeinsam - mit den beiderseitigen neuen Partnern.

Anlass der richterlichen Prüfung des Trennungsdatums war die güterrechtliche Auskunft.

Das KG sprach davon, dass die Ehegatten sich peu-à-peu immer mehr voneinander entfremdet hatten, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben immer weniger wurden und der "scheibchenweise" eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hatte, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit vorangeschritten war, dass - erst dann, und nicht von Anfang an - von einer Trennung i.S.d. § 1567 BGB gesprochen werden konnte.