3.4 Gebühren

Autoren: Nickel/Godendorff

3.4.1 Grundsatz

Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung der Beratungsperson allgemein nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG. Nach § 8 Abs. 2 BerHG bewirkt die Bewilligung von Beratungshilfe, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 RVG) geltend machen kann, auch nicht in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2 BerHG) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

3.4.2 Abrechnung

Gebührentatbestände

Der Vergütungsanspruch des Anwalts ist nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500-2508 VV RVG abzurechnen (, Rdnr. 1256 ff.). Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (, Rdnr. 1256). ist auch insoweit dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe bei Gericht hat (OLG Hamm, FamRZ 2008, m.w.N.). Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV - aber auch nur diese - schuldet nur der Rechtsuchende selbst. Zwar entfällt auf alle Gebühren des grundsätzlich auch die Umsatzsteuer. Neben der Beratungshilfegebühr werden jedoch nach der Anm. zu Nr. 2500 VV keine "Auslagen" und damit auch keine Umsatzsteuer erhoben, nachdem die Umsatzsteuerregelung der Nr. 7008 VV unter Teil 7 - Auslagen eingeordnet wurde (wohl zu Unrecht, vgl. § ; eingehend , RVGreport 2009, 281; vgl. auch , AnwBl 2006, ).