3.5 Aufhebung der Bewilligungsentscheidung

Autoren: Nickel/Godendorff

3.5.1 Von Amts wegen

Nach § 6a BerHG kann das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Damit regelt die Bestimmung die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei anfänglichem Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen. Dem Gericht steht hier ein weiter Ermessensspielraum zu ("kann" statt "soll", vgl. § 124 Abs. 1 ZPO).

3.5.2 Auf Antrag des Anwalts

Etwas erlangt

Nach § 6a Abs. 2 BerHG kann die Beratungsperson die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beratungsperson

noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 RVG beantragt hat und

den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hebt das Gericht den Bewilligungsbeschluss nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.

Wahlrecht des Anwalts