Autoren: Nickel/Godendorff |
Nach §
Nach §
noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 RVG beantragt hat und |
den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § |
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hebt das Gericht den Bewilligungsbeschluss nach Anhörung des Rechtsuchenden auf, wenn dieser aufgrund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.
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