3.7 Rechtsbehelfe

Autoren: Nickel/Godendorff

3.7.1 Abweisung des Antrags auf Beratungshilfe

Rechtsmittel: Erinnerung

Die Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert eine förmliche Entscheidung (BVerfG, FamRB 2015, 300). Nach § 7 BerHG ist gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder die Bewilligung der Beratungshilfe - von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson - aufgehoben wird, nur die Erinnerung nach § 11 RPflG statthaft (OLG Koblenz, NJW 2012, 944; OLG Naumburg, JurBüro 2011, 316; Dürbeck/Gottschalk, Rdnr. 1240; a.A. LG Potsdam, FamRZ 2009, 902 m. abl. Anm. Lissner, Rpfleger 2009, 390; zu den verschiedenen Rechtsbehelfen vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2009, 1242). § 7 BerHG6 Abs. 2 BerHG a.F.) stellt kein eigenes Rechtsmittel dar (Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 8. Aufl., § 24a Rdnr. 24). Die Erinnerung ist unbefristet, weil nach § 24a Abs. 2 RPflG die - völlig unübersichtliche (je nach Verfahren kann die Frist eine oder zwei Wochen oder einen oder sechs Monate betragen!) - Fristenregelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG im Rahmen der Beratungshilfe nicht anzuwenden ist. Sie kann auch nicht durch das Gericht befristet werden (AG Halle, NJW-Spezial 2014, 284). Das ursprünglich in § 7 Abs. 2 BerHG noch vorgesehene Erinnerungsrecht der Staatskasse (vgl. BT-Drucks. 17/11472, S. 42) ist nach den Beratungen im Rechtsausschuss entfallen (BT-Drucks. 17/13538, S. 41).

Kein weiteres Rechtsmittel