4. Formerfordernisse

Autor: Mainz-Kwasniok

Vereinbarungen zwischen Ehegatten unterliegen an sich keinen Formvorschriften.

Formzwang für Gesamtvertrag auch bei formfreien Teilvereinbarungen

Enthält der Vertrag jedoch Absprachen, die der notariellen Beurkundung bedürfen (so zur güterrechtlichen Auseinandersetzung §§ 1408 Abs. 1, 1410 und § 1378 Abs. 3 BGB, zum Versorgungsausgleich § 7 VersAusglG, zu Veräußerung oder Erwerb einer Immobilie §§ 311b, 925 BGB oder zum nachehelichen Unterhalt § 1585c Satz 2, 3 BGB), so ist nicht nur dieser Teil formbedürftig, sondern der gesamte Vertrag (§§ 125, 139 BGB).

§ 1410 BGB lautet zwar, dass der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss, was aber nicht die persönliche körperliche gleichzeitige Anwesenheit der Ehegatten bedeutet. Bei Ortsverschiedenheit oder wenn die Ehegatten einander nicht begegnen möchten, kann ein Ehegatte als vollmachtloser Vertreter für den anderen auftreten und dieser dann den Vertrag genehmigen.

Warnhinweis

Da bei Notarverträgen die Vollständigkeit und Richtigkeit für alle über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden vermutet wird, ist es nicht anzuraten, Nebenabreden außerhalb des Notarvertrags zu treffen. An den Beweis der Unvollständigkeit einer notariellen Urkunde werden strenge Anforderungen gestellt.