Autor: Kalversberg-Mossmann |
Soweit es um den Wohnungsüberlassungsanspruch geht, ist für Eheleute (die sich tatsächlich voneinander trennen wollen) § 1361b BGB und für Lebenspartner (mit endgültiger Trennungsabsicht) § 14 LPartG gegenüber § 2 GewSchG lex specialis (§ 3 Abs. 2 GewSchG).
Ist die verletzte Person minderjährig, so ist im Verhältnis zu den Eltern § 1666 BGB lex specialis (§ 3 Abs. 1 GewSchG).
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