4.1 "Kleines Sorgerecht"

Autor: Mainz-Kwasniok

§ 1687b Abs. 1 BGB gewährt dem Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes unter dem Vorbehalt des Einvernehmens mit dem sorgeberechtigten Elternteil. Im Blickfeld der Einführung standen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften - es gilt jedoch ebenso für die Ehe von Mann und Frau. Wegen der großen Relevanz für Lebenspartnerschaften findet man Kommentierung i.d.R. zum gleichlautenden § 9 LPartG unter diesem Stichwort (vgl. Palandt/Brudermüller, § 9 LPartG Rdnr. 1).

Nur für echte Stieffamilien

Das "Kleine Sorgerecht" gilt jedoch nur, wenn der leibliche Elternteil allein sorgeberechtigt ist - außerdem nur, wenn das Paar verheiratet ist, es also eine "echte" Stieffamilie ist.

Faktische soziale Elternteile sind also nach dem Gesetzeswortlaut nicht einbezogen.

Umfang

Das "Kleine Sorgerecht" umfasst das Recht, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens mitzuentscheiden. Diese Entscheidungen sind i.d.R. solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu gehören die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen, sowie Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind.