Autor: Mainz-Kwasniok |
Die Ehegatten haben ggf. aus Anlass der Verknappung der Mittel durch die Trennung die Möglichkeit,
Wohngeld (Wohngeldgesetz), |
Grundsicherung für Arbeitslose (Bürgergeld; SGB II), |
Grundsicherung für Erwerbsunfähige oder Alte (§§ 41 ff. SGB XII), |
Unterhaltsvorschuss für Kinder unter 18 Jahren (UVG) |
Kinderzuschlag (§ 6a BKGG, Aufstockung des Kindergeldes um bis zu 250 Euro mtl.) |
Leistung für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG, § 28 SGB II, § 34 SGB XII) |
Reduktion der Gebühren für die Kindertagesstätte |
zu beantragen.
An nichtfinanziellen Hilfen wäre etwa der Anspruch gegen das Jugendamt auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 SGB VIII zu nennen, wobei die Leistungserbringung in manchen Kommunen auf Erziehungsberatungsstellen ausgelagert ist.
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