5. Umgangsrecht

Autor: Mainz-Kwasniok

Umgang nach Trennung

Schon mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 wurde ein eigenes Umgangsrecht für Stiefeltern nach Trennung begründet (§ 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB), allerdings - abweichend von der Umgangsregelung für Eltern - nur, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Nach einer Gesetzesänderung vom 30.04.2004 gilt dies in gleicher Weise auch für solche "unechten" Stiefeltern, die mit dem leiblichen Elternteil "nur" nichtehelich zusammengelebt haben.

Um einen "Umgangstourismus" für das Kind zu verhindern, gibt es allerdings eine Reihenfolge, die zu beachten sein wird: Vorrang beim Umgangsrecht haben zuvörderst die nicht mit dem Kind zusammenlebenden leiblichen Eltern, dann die anderen nahestehenden Verwandten (Geschwister, Großeltern) und erst dann die Stiefeltern bzw. der nicht mit dem Elternteil verheiratete Lebenspartner und andere Bezugspersonen des Kindes (Pflegeeltern o.Ä.).

Verbleibensanordnung

Noch weitergehend lässt § 1682 BGB zu, dass ein Stiefelternteil nach der Trennung beantragt, dass das Stiefkind in seinem Haushalt verbleibt statt beim leiblichen Elternteil. Nach Satz 2 ist dies wiederum unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war. Anknüpfungspunkt ist hier ebenfalls die familiär-soziale Bindung des Kindes. § 1682 BGB ist auch anwendbar, wenn der leibliche Elternteil verstirbt, dessen Sorge ruht oder entzogen wird, auch dann, wenn es einen Dritten gibt, dem die elterliche Sorge zusteht.