Autor: Mainz-Kwasniok |
Um ein stärkeres rechtliches Band zu begründen, kann ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die Adoption eines Stiefkindes hat weitreichende Folgen:
Vollständiger Verlust der Rechtsbeziehungen zum außenstehenden leiblichen Elternteil, |
Verlust des Namens, der bisherigen rechtlichen Verwandtschaft, von Erb- und Umgangsberechtigung, |
Erlangung der rechtlichen Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des annehmenden und des leiblichen Elternteils. |
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