5.1 Allgemeines

Autor: Renz

Zwangsweise Auseinandersetzung der Immobilie

Oftmals kommt es nach einer Trennung und Scheidung zu Interessenkonflikten über das weitere Schicksal einer gemeinsamen Immobilie. Der Ehegatte, der auszieht, will beispielsweise häufig die in der Immobilie steckenden Werte realisieren, um sich neu orientieren zu können. Der andere Ehegatte ist andererseits oft finanziell nicht in der Lage, dem anderen seine Miteigentumshälfte abzukaufen und ihn auszubezahlen. Bei derartigen Interessenskonflikten kann es als letzte Eskalationsstufe in der Auseinandersetzung zur Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft kommen, der Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG. Materielle Grundlage der Teilungsversteigerung sind § 749 Abs. 1 BGB, wonach jeder Bruchteilseigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, und § 753 BGB, wonach diese Aufhebung dann durch Teilungsversteigerung, also die zwangsweise Auseinandersetzung der Immobilie, erfolgt.