5.5 Ausgleichsanspruch nach Teilungsversteigerung

Autor: Renz

5.5.1 Allgemeine Grundsätze

Da bei der Teilungsversteigerung keiner der Gläubiger, sondern einer der Miteigentümer der Antragsteller ist, sind alle das Grundstück belastenden und den Antragsteller verpflichtenden Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen. Der Miteigentümerehegatte, der die Immobilie ersteigert, übernimmt dann die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten dinglichen Lasten mit ihren Nennwerten als bestehen bleibende Rechte (§§ 51 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG). Ein Zuschlag nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz darf nur erteilt werden, wenn alle Rechte derer gedeckt werden, die dem Betreibenden als Gläubiger im Range vorgehen. Diese Rechte bleiben deshalb nach dem Zuschlag bestehen und müssen vom Erwerber weiter verzinst und getilgt werden. Daneben ist das Bargebot zu zahlen (§ 49 ZVG). Aus diesem Bargebot werden gem. §§ 45 und 47 ZVG Verfahrenskosten, Ansprüche nach § 10 Nr. 1-3 ZVG und die wiederkehrenden Leistungen aus den bestehen bleibenden Rechten gedeckt - darüber hinaus auch ein sich ggf. ergebender Ausgleichsbetrag unter Miteigentümern gem. § 182 Abs. 2 ZVG (siehe hierzu Mandatssituation 11.6). Der Restbetrag wird nach Abzug der Kosten an die Ehegatten je zur Hälfte ausgekehrt.

5.5.2 Verdeckte Eigentümergrundschuld