5.1 Voraussetzungen

Autor: Mainz-Kwasniok

Voraussetzungen im Normalfall

In der Regel wird nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag eingereicht (§ 1566 BGB). Mehr, als dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben (Diagnose der Zerrüttung), und dass mindestens einer nicht mehr an Versöhnung glaubt (Prognose, dass es dabei bleibt), ist also nicht erforderlich, um das Scheidungsverfahren einzuleiten.

Als Anwalt benötigen Sie

eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder (§ 133 Abs. 2 FamFG) sowie

eine besondere Verfahrensvollmacht (§ 114 Abs. 5 FamFG),

inhaltlich

die Angabe zum Trennungsdatum und

nach § 133 FamFG Angaben dazu, ob die Ehegatten die Fragen

-

der elterlichen Sorge,

-

des Umgangs,

-

des Kindesunterhalts,

-

des Ehegattenunterhalts,

-

die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen

geregelt haben.

Praxistipp

Wenn Sie Ihrem Kanzleipersonal entsprechende Textbausteine zur Verfügung stellen, kann sogar ein Azubi nach kurzer Einweisung Scheidungsanträge abfassen.

Voraussetzungen im Ausnahmefall