Autor: Mainz-Kwasniok |
In der Regel wird nach Ablauf des Trennungsjahres der Scheidungsantrag eingereicht (§ 1566 BGB). Mehr, als dass die Eheleute ein Jahr getrennt leben (Diagnose der Zerrüttung), und dass mindestens einer nicht mehr an Versöhnung glaubt (Prognose, dass es dabei bleibt), ist also nicht erforderlich, um das Scheidungsverfahren einzuleiten.
Als Anwalt benötigen Sie
eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder (§ 133 Abs. 2 FamFG) sowie |
inhaltlich
die Angabe zum Trennungsdatum und | ||||||||||
nach § 133 FamFG Angaben dazu, ob die Ehegatten die Fragen
geregelt haben. |
PraxistippWenn Sie Ihrem Kanzleipersonal entsprechende Textbausteine zur Verfügung stellen, kann sogar ein Azubi nach kurzer Einweisung Scheidungsanträge abfassen. |
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