5.3 Schutzvorschriften für denjenigen, der die Versteigerung verhindern möchte

Autor: Renz

5.3.1 § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB - Wohlverhaltensgebot

Unterlassungspflicht

§ 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB enthält ein Wohlverhaltensgebot, aus dem auch die Pflicht, die Teilungsversteigerung während der Trennungszeit zu unterlassen, zu entnehmen ist. Allerdings kann nach dieser Vorschrift nicht einem Alleineigentümer ein Veräußerungsverbot auferlegt werden.

§ 1365 Abs. 1 BGB besagt, dass ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen kann. Diese Vorschrift stellt also auch eine Schutzvorschrift für den anderen Ehepartner in derartigen Fällen dar, wenn der Miteigentumsanteil des versteigerungswilligen Ehegatten jedenfalls rund 90 % seines Gesamtvermögens ausmacht (Palandt/Brudermüller, § 1365 BGB Rdnr. 5).

Streitig ist allerdings, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB auch dann fortbesteht, wenn der Antrag auf Teilungsversteigerung während der Trennungszeit gestellt wurde und während des Versteigerungsverfahrens die Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist. Nach OLG Celle, FamRZ 1983, 591 und Zöller/Stöber, § 180 ZVG entfällt das Zustimmungserfordernis mit Rechtskraft der Ehescheidung.

5.3.2 § 180 Abs. 2 und 3 ZVG - einstweilige Einstellung des Verfahrens