Autor: Renz |
Da bei der Teilungsversteigerung keiner der Gläubiger, sondern einer der Miteigentümer der Antragsteller ist, sind alle das Grundstück belastenden und den Antragsteller verpflichtenden Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen. Der Miteigentümerehegatte, der die Immobilie ersteigert, übernimmt dann die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten dinglichen Lasten mit ihren Nennwerten als bestehen bleibende Rechte (§§
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