6. Adoption eines Stiefkindes

Autor: Mainz-Kwasniok

Um ein stärkeres rechtliches Band zu begründen, kann ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB). Die Adoption eines Stiefkindes hat weitreichende Folgen:

Vollständiger Verlust der Rechtsbeziehungen zum außenstehenden leiblichen Elternteil,

Verlust des Namens, der bisherigen rechtlichen Verwandtschaft, von Erb- und Umgangsberechtigung,

Erlangung der rechtlichen Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des annehmenden und des leiblichen Elternteils.