7. Anhörung des Jugendamts

Autor: Kalversberg-Mossmann

Im Haushalt lebende Kinder

Befindet sich ein Kind im Haushalt, soll im Verfahren nach § 2 GewSchG das Gericht das Jugendamt anhören (§ 213 FamFG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Hauptsacheverfahren nach § 2 GewSchG das Jugendamt regelmäßig rechtzeitig zu beteiligen ist. Im Fall einer einstweiligen Anordnung (siehe nachstehend) kann die Anhörung wegen Eilbedürftigkeit unterbleiben; sie ist jedoch unverzüglich nachzuholen. In solchen Fällen steht dem Jugendamt gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 213 Abs. 2 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 15.11.2021