Autor: Kalversberg-Mossmann |
Befindet sich ein Kind im Haushalt, soll im Verfahren nach § 2 GewSchG das Gericht das Jugendamt anhören (§ 213 FamFG). Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Hauptsacheverfahren nach § 2 GewSchG das Jugendamt regelmäßig rechtzeitig zu beteiligen ist. Im Fall einer einstweiligen Anordnung (siehe nachstehend) kann die Anhörung wegen Eilbedürftigkeit unterbleiben; sie ist jedoch unverzüglich nachzuholen. In solchen Fällen steht dem Jugendamt gegen einen Beschluss des Familiengerichts ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 213 Abs. 2 FamFG).
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