7. Einbenennung

Autor: Mainz-Kwasniok

Heiratsbedingter Namenswechsel sorgeberechtigten Elternteils

Will eine Patchworkfamilie sich mit einem einheitlichen Namen präsentieren, kann § 1618 BGB helfen. Nach einer Scheidung behalten Kinder ihren Geburtsnamen auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil erneut heiratet. § 1618 BGB setzt einen heiratsbedingten Namenswechsel eines sorgeberechtigten Elternteils voraus (OLG Köln, FamRZ 2001, 1547) und führt dazu, dass das Kind den Ehenamen erhält. Zulässig ist auch die Voranstellung oder Anfügung des neuen Ehenamens an den bisherigen Geburtsnamen des Kindes (§ 1618 Satz 2 BGB : "additive Einbenennung").

Mitspracherecht des Kindes

Die Einbenennung bedarf, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, dessen Einwilligung (§ 1618 Satz 3 BGB). Ein Kind ab 14 Jahren muss die Erklärung selbst abgeben, bedarf aber dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 1618 Satz 6, 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der muss zustimmen, wenn er Mitsorgeinhaber ist oder es sein Name ist, den das Kind bisher führt. Die fehlende Einwilligung ist gerichtlich ersetzbar, wird aber nur unter besonderen Voraussetzungen erteilt. Das OLG Bamberg hat dazu entschieden (Beschl. v. 10.04.2008 - , DRsp Nr. 2008/23839): Namensverschiedenheiten seien angesichts der sozialen Entwicklungen mit der Möglichkeit keinen Ehenamen zu führen und der Zunahme von Patchworkfamilien heute keine makelbehaftete Besonderheit mehr, die eine Namensangleichung geböten.