7. Einbenennung

Autor: Mainz-Kwasniok

Heiratsbedingter Namenswechsel sorgeberechtigten Elternteils

Nach einer Scheidung behalten Kinder i.d.R. ihren Geburtsnamen.

Mit dem neuen Namensrecht, das am 01.05.2025 in Kraft getreten ist, ergeben sich jetzt nach Scheidung oder bei Wiederheirat mehr Namensfreiheiten auch für die betroffenen Kinder. Die Namensänderungsmöglichkeiten aus familiärem Anlass wurden erweitert. So wird es Stief- und Scheidungskindern sowie Halbwaisen erleichtert, ihren Familiennamen an die familiäre Situation anzupassen. Für Volljährige wurde eine einmalige Namensänderungsmöglichkeit im Erklärungsweg eingeführt.

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (BGBl I, Nr. 185) enthält Überleitungsvorschriften für sogenannte „Altfälle“ (in Art. 229 § 67 EGBGB). Diese verfolgen den Zweck, eine Geltung des neuen Rechts auch für bestehende Namen vorzusehen.

Der Nach-Scheidungsname eines ehelichen Kindes ist in § 1617d BGB, die Einbenennung in § 1617e BGB geregelt.

Die Möglichkeit der Einbenennung wurde auf volljährige Stiefkinder erweitert. Auch volljährige Stiefkinder können zukünftig namensrechtlich in die neue Familie eines Elternteils integriert werden (§ 1617e Abs. 3 BGB).