Autor: Kalversberg-Mossmann |
Im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung vor der Reform des Familienverfahrensrechts 2009 bedarf es seitdem aufgrund der Selbständigkeit des einstweiligen Verfahrens nach dem FamFG nicht mehr eines Hauptsacheverfahrens oder eines solchen mit Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 51 Abs. 3 FamFG). Die materielle Anspruchsgrundlage folgt aus den §§ 1 und 2 GewSchG. Neben dem materiell-rechtlichen Anspruch ist ein Anordnungsgrund darzulegen. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts dann gegeben, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder aber vorgetragen werden kann, dass konkrete Umstände dafür vorliegen, dass mit einer Begehung einer entsprechenden Tat zu rechnen ist.
Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn die Gefahrenlage eine dringliche Entscheidung erfordert und das Tatgeschehen glaubhaft gemacht wurde.
Soweit eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, ist auf Antrag des Antragsgegners erneut nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG, weitere Rechtsmittel siehe Mandatssituationen 12.1).
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