9. Wer bezahlt die Mediation?

Autor: Mainz-Kwasniok

Staatliche Leistungen für Mediation?

Mediation ist nach derzeitiger Rechtslage völlig uninteressant für die Bevölkerungsschichten, die VKH für sich in Anspruch nehmen können. Für das Mediationsverfahren kommt weder Beratungshilfe noch Verfahrenskostenhilfe in Betracht, auch wenn dies im Einzelfall äußerst wünschenswert wäre. Dies betrifft jedenfalls alle Arten von Mediationen, mit denen ein Gerichtsverfahren vermieden werden soll.

Verweist ein Gericht während eines bereits anhängigen Verfahrens an einen sogenannten gerichtsnahen Mediator/Güterichter, entstehen dafür keine Zusatzkosten, die ein VKH-Mandant aus eigener Tasche bezahlen müsste (OLG Köln, Beschl. v. 03.06.2011 - 25 UF 24/10, FamRZ 2011, 1742). Es entsteht aber auch i.d.R. keine zusätzliche Gebühr, wenn die Mediation im Rahmen eines rechtshängigen Verfahrens im Wege eines durchgeführt wird. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstehen für die gerichtsnahe Mediation nicht zusätzlich. Eine "eigene" Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV würde in einem solchen Fall also nur dann entstehen, wenn sie nicht bereits im streitigen Verfahren selbst entstanden ist oder nach Abschluss der Mediation dort entsteht. Das heißt für den die Mediation begleitenden Anwalt aber auch: Scheitert die Mediation, war sie nicht nur vergebens, sondern auch umsonst.