Autor: Kalversberg-Mossmann |
Die Zwangsvollstreckung ist in § 96 FamFG geregelt, wonach der Berechtigte einen Gerichtsvollzieher zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG hinzuziehen kann (z.B. Entfernung des Täters aus der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewSchG angeordneten Bannmeile). Dabei ist der Gerichtsvollzieher auch zur Anwendung von Gewalt befugt (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO). Er kann außerdem ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO stellen. Die Vorschriften der §§ 890, 891 ZPO sind daneben anwendbar.
Nach § 96 Abs. 2 FamFG ist im Fall der Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG die mehrfache Einweisung des Besitzes an den Berechtigten nach § 885 Abs. 1 ZPO möglich, ohne dass es einer erneuten Zustellung an den Antragsgegner bedarf.
Eine weitere Besonderheit zur Beschleunigung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus § 214 Abs. 2 Satz 3 FamFG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt im Fall ihres Erlasses ohne mündliche Verhandlung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung. Zum Schutz des Antragstellers darf auf dessen Verlangen die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.
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