»... Zum Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Scheidungsantrages .. Ä und offensichtlich auch noch heute Ä hat die AntrSt. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. (AG-Bezirk D.) und der AntrG. den seinen in D. (AG-Bezirk O.), so daß der Hauptgerichtsstand für Scheidungsverfahren gemäß § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht besteht.
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