OLG Köln, vom 29.08.1984 - Aktenzeichen 4 WF 244/84
DRsp Nr. 1994/12447
a. Ein Unterhaltspflichtiger, der unter Wahrung seines eigenen angemessenen Selbstbehalts zu einer entsprechenden Zahlung aus seinen laufenden Einkünften nicht imstande ist, ist nicht verpflichtet, seinen minderjährigen unverheirateten Kindern einen Prozeßkostenvorschuß für einen Unterhaltsrechtsstreit zu zahlen.b. Zu einer (teilweisen) Verwertung seines Vermögensstammes ist er nur ausnahmsweise verpflichtet.