BVerwG - 21.11.1991 (5 C 13/87) - DRsp Nr. 1994/6694
BVerwG, vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 5 C 13/87
DRsp Nr. 1994/6694
A. Nach § 2 Abs. 1BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann. Wer realisierbare Ansprüche gegen Dritte hat, kann sich selbst helfen. Besteht eine Amtspflegschaft des Jugendamtes nach § 1706 Nr. 2 BGB, umfaßt diese auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Da gem. § 1630 Abs. 1BGB die elterliche Sorge sich nur auf solche Angelegenheiten bezieht, für die kein Pfleger bestellt wurde, ist die Mutter im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berufen. Verweigert die Mutter ihre Mitwirkung zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, indem sie den Namen des Vaters nicht nennt, und ist dem Jugendamt der Name des Vaters nicht bekannt, so können die minderjährigen Kinder etwaige Unterhaltsansprüche nicht realisieren. Durch das Verhalten der Mutter ist jedoch eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen für die Kinder nicht gerechtfertigt. Weigert sich die Mutter aber, den Namen des Vaters ohne stichhaltige Begründung zu benennen, so sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, § 1 Abs. 3UVG, ausgeschlossen.
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