OLG Hamm vom 24.06.1988
10 UF 556/87
Normen:
BGB § 1361, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 56
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 64
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 55

OLG Hamm - 24.06.1988 (10 UF 556/87) - DRsp Nr. 1994/10651

OLG Hamm, vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 10 UF 556/87

DRsp Nr. 1994/10651

A. Wer vor Beginn seiner Unterhaltsverpflichtung eine in mehreren, jeweils durch Erwerbstätigkeit unterbrochenen Abschnitten zu realisierende Zweitausbildung angefangen hat, braucht sie nach Eintritt der Unterhaltspflicht nicht mit Rücksicht auf diese abzubrechen, selbst wenn die letzte Ausbildungsetappe (Hochschulstudium) erst kurz nach der Trennung von dem den Berufswunsch bislang unterstützenden Ehegatten erfolgte. B. Wer als Unverheirateter eine in mehreren Etappen zu realisierende Zweitausbildung begonnen und wessen Ehefrau nach der Heirat den Berufswunsch unterstützt hatte, braucht als Unterhaltsverpflichteter diese Ausbildung auch dann nicht abzubrechen und auf das Fachhochschulstudium nicht zu verzichten, wenn er die Hochschulausbildung erst kurz nach der Trennung beginnt.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1603 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 56
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 64