OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.06.2012
13 UF 56/12
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 52 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 372
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 10.04.2012

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 13 UF 56/12

DRsp Nr. 2012/14020

Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit

1. Das Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit mit der Konsequenz der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt eine tatsächliche Veränderung im Sinne des § 225 Abs. 2 FamFG51 Abs. 2 VersAusglG) dar. 2. Die im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG52 Abs. 1 VersAusglG) vorzunehmende Billigkeitsprüfung ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beschränkt. 3. Zur Frage, ob eine zum Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führende strafrechtliche Verurteilung eines Ehegatten einen Grund darstellt, gemäß § 226 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 27 VersAusglG52 Abs. 1 VersAusglG) von der Abänderung der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzusehen oder diese einzuschränken. 4. Nach § 27 VersAusglG kann nur eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs herbeigeführt werden; nicht möglich ist es hingegen, den Ausgleichsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Härte für den Ausgleichsberechtigten über die Halbteilung hinaus zu erhöhen.