OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.02.2000
7 UF 4435/99
Normen:
BGB § 1671 § 1696 § 1684 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2000, 138
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 108 F 3173/99

Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Auswanderungsabsichten des betreuenden Elternteils

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 7 UF 4435/99

DRsp Nr. 2000/3783

Abänderung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Auswanderungsabsichten des betreuenden Elternteils

»Zu den Voraussetzungen der Abänderung einer vor dem 01.07.1998 erfolgten Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind in die USA auswandern will.«

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 § 1684 ;

Gründe

I.

Die- am 16. Mai 1958 geborene Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des am 30. August 1990 geborenen Kindes V. Die am 24. August 1988 in N, USA, geschlossene Ehe der Eltern wurde mit seit 21. November 1992 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts N vom 1. Oktober 1992 geschieden. In diesem Urteil wurde die elterliche Sorge für V, die seit dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung im August 1992 von der Antragstellerin betreut wurde, auf Grund eines entsprechenden übereinstimmenden Vorschlags beiden Eltern belassen.

V. lebte mit Einverständnis des Antragsgegners auch in der Folgezeit bei der Antragstellerin, die das Kind persönlich betreute und versorgte, und besuchte den Antragsgegner zunächst häufig.

Am.5. April 1995 brachte die Antragstellerin den von dem am 10. Februar 1966 geborenen D. H. abstammenden Sohn zur Welt.

Im September i996 wurde V eingeschult.