OLG München - Beschluss vom 27.04.2000
26 WF 819/00
Normen:
GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 239
OLGReport-München 2000, 173
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 24.03.2000

Abänderung des mit dem Mindestwert festgesetzten Teilstreitwerts für den Versorgungsausgleich nach § 25 Abs. 2 GKG

OLG München, Beschluss vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 26 WF 819/00

DRsp Nr. 2004/18238

Abänderung des mit dem Mindestwert festgesetzten Teilstreitwerts für den Versorgungsausgleich nach § 25 Abs. 2 GKG

»Wird dem Versicherungsträger die Rücknahme eines Scheidungsantrags nicht mitgeteilt und trifft die Rentenauskunft erst Monate später beim Gericht ein, so hat eine Abänderung des mit dem Mindestwert festgesetzten Teilstreitwerts für den Versorgungsausgleich nach § 25 Abs. 2 GKG nicht mehr zu erfolgen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag wurde am 16.11.1999, derjenige der Antragsgegnerin am 16.12.1999 zurückgenommen.

Die Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers der Antragsgegnerin ging am 12.11.1999 beim Amtsgericht ein.

Mit Beschluss vom 02.02.2000 setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 15.366,76 DM fest. Dieser setzte sich aus der Einkommenskomponente und dem Mindeststreitwert von 1.000,-- DM gem. § 17 a Nr. 1 zusammen. Am 22.03.2000 ging die Versorgungsauskunft für den Antragsteller beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht änderte daraufhin den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.03.2000 auf 61.266,12 DM, wobei es nunmehr den Teilstreitwert für den Versorgungsausgleich aufgrund der vorliegenden beiden Rentenauskünfte von Amts wegen -- rechnerisch zutreffend -- mit 46.899,36 DM bewertete.